Header FILa Faltenbacher Industrielackierungen GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der FILa Faltenbacher Industrielackierung GmbH

1.0 Vorbemerkung

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der, FILa Faltenbacher Industrielackierung GmbH, nachfolgend FILa GmbH genannt.
Abweichende Bestimmungen des Kunden sind für die FILa GmbH nur dann verbindlich, wenn sie von der FILa GmbH ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
Durch Auftragserteilung erkennen unsere Abnehmer diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als verbindlich an. Wir machen darauf aufmerksam, dass das Copyright für unsere Ideen, Konzepte, Skizzen, Zeichnungen und Entwürfe nach geltendem Urheberrecht ausschließlich bei der FILa GmbH, bis zur vertraglich gesicherten Abtretung an den Auftraggeber, liegt.
Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns grundsätzlich nicht, auch wenn von uns nicht widersprochen wird.

2.0 Vertragsschluss

Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der FILa GmbH zustande.
Mündliche Angebote binden den Auftragnehmer nicht, sie werden erst durch schriftliche Zusage verbindlich.
Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig und müssen schriftlich erfolgen.
Die FILa GmbH behält sich vor, notwendige Unteraufträge zu erteilen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Art und Beschaffenheit des Materials der zu bearbeitenden, insbesondere zu beschichtenden, Teile mitzuteilen.

3.0 Preise

3.1 Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der FILa GmbH und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise der FILa GmbH verstehen sich ab Sitz der FILa GmbH in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
3.2 Lieferung, Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.3 Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Kunden vorgenommene Veränderungen des Liefergegenstandes werden dem Kunden berechnet.
3.4 Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.
3.5 Mehrkosten, die aus dem ungeeigneten Zustand der uns übergebenen Werkstücke (z.B. bei mangelnder Beschichtungsfähigkeit) entstehen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.
3.6 Sind wir nach dem Inhalt des Vertrags vorleistungspflichtig, sind wir berechtigt, eine Anzahlung von 20 % der Auftragssumme zu verlangen.
Ist die Auftragssumme nicht bestimmt, tritt an die Stelle der Auftragssumme die Höhe der voraussichtlichen Vergütungsforderung.

4.0 Liefermenge, Lieferfrist

4.1 Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferung der bestellten Menge sind zulässig.
4.2 Die FILa GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.3 Die von der FILa GmbH angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum des Liefergegenstandes. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt den Sitz der FILa GmbH verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird.
4.4 Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Kunden als verbindlich bestätigt worden ist.
4.5 Ist für die Herstellung des Auftrages oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Kunden erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Kunden.
4.6 Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
4.7 Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet die FILa GmbH ausschließlich für den Rechnungswert der Liefermenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses des Kunden.
4.8 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände, entbinden die FILa GmbH von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen.

5.0 Mängelhaftung

5.1 Die Mängelhaftungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Mängelhaftungsfrist ein Jahr.
5.2 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, der FILa GmbH schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Mängelhaftung der FILa GmbH.
5.3 Sonstige Mängel sind der FILa GmbH innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
5.4 Für Mängel die auf, von Kunden beigestellte, oder geforderte, vorgeschriebene Materialien zurückzuführen sind, haftet die FILa GmbH nicht.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, beigestellte oder vorgeschriebene Materialien auf dessen Eignung zu prüfen.
5.5 Geringfügige Fehler, die weder den Wert, noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des gelieferten Gegenstandes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
5.6 Die FILa GmbH ist berechtigt, Nacherfüllung nach ihrer Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass sie entscheidet, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist die FILa GmbH zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet die FILa GmbH zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung.
5.7 Der Kunde ist erst dann zum Rücktritt von Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist.
5.8 Die Gefahr für die uns übergebenen Werkstücke bleibt beim Besteller, dem auch die Versicherung dieser Gefahr überlassen ist. Dem gemäß sind ausgeschlossen alle Ansprüche des Bestellers, die sich aus Beschädigung oder Verlust verursacht durch Brand, Blitzschlag, Diebstahl, Leitungswasser und Strom herleiten sowie aus übrigen Ursachen, die wir nicht zu vertreten haben. Im übrigen geht die Gefahr spätestens auf den Besteller über, wenn die bearbeitete Ware unser Betriebsgelände verlässt oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt auch beim Transport durch Dritte. Versicherungen werden von uns nur abgeschlossen wenn der Besteller dies ausdrücklich und schriftlich gewünscht hat und die Kosten dafür übernimmt.
5.9 Unsere Leistungen unterliegen hinsichtlich ihrer Farben und Oberflächen Schwankungen. Geringfügige Abweichungen gegenüber Katalogen, Mustern oder zwischen den jeweiligen Leistungen selbst sind üblich. Insbesondere bei der manuellen Lackierung kann es zu einer leichten Wolkenbildung, bei Metalliclackierungen zu einem Hell-Dunkel-Flop kommen.
Wir weisen darauf hin, dass ein vollständiger Oberflächenschutz bei konstruktiv bedingten Schwachpunkten nicht möglich ist (z. B. bei Überlappungen, Bördelungen, nicht korrekt geschweißten Schweißnähten, nicht erreichbare Innenhohlräume). Abhängig von der Beschichtung des Materialuntergrundes kann es zu Verlaufsstörungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Lackierung oder sonstigen Beschaffenheit kommen (z. B. feuerverzinkte Bauteile, Rostnarben, verzunderte Oberflächen, scharfe Kanten und Zunderschichten an gelaserten Bauteilen).

6.0 Pflichtverletzungen

6.1 Die Haftung für Pflichtverletzungen der FILa GmbH beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.
6.2 Die FILa GmbH haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Kunden geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Kunden als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet die FILa GmbH nicht. Die FILa GmbH hat aber die Pflicht, den Kunden - soweit erkennbar - unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
6.3 Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Kunden die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens der FILa GmbH besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

7.0 Zahlungsbedingungen

7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtlichen Rechnungen der FILa GmbH sofort und ohne Abzüge fällig.
7.2 Bei Zielüberschreitungen ist die FILa GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und, soweit der Kunde kein Verbraucher ist, von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
7.3 Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
7.4 Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, steht es der FILa GmbH frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist die FILa GmbH berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Kunde Vorauszahlungen oder Sicherheit, so kann die FILa GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.
7.5 Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Kunden jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen jeweils die ältere.

8.0 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Kunden zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der FILa GmbH in deren Eigentum.
8.2 Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht der FILa GmbH das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Kunden zulässig. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware weiter, tritt der zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an die FILa GmbH ab. Der Kunde hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an die FILa GmbH Zahlungen zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der FILa GmbH und dem Kunden.
8.3 Im übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen.
8.4 Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies der FILa GmbH sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen) gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen mitzuteilen.
8.5 Sachen, die von der FILa GmbH dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solche sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum der FILa GmbH.

9.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1 Erfüllungsort ist der Sitz der FILa, Faltenbacher Industrielackierungen GmbH, Klaus Conradstraße 17, 92533 Wernberg-Köblitz.
9.2 Soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand Wernberg-Köblitz. Anzuwenden ist deutsches Recht.

10.0 Salvatorische Klausel

10.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
10.2 Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits ebenfalls der Schriftform.

Stand: Februar 2007